Satzung des WBV Barterode

 

S A T Z U N G

 

des Wasserbeschaffungsverbandes Barterode

 

Landkreis Göttingen

 

 

 

Aufgrund der §§ 6, 47 und 49 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz (WVG»vom 12.02. 1991 (BGBl. I S. 405) hat der Verbandsausschuss die nachstehende Satzung am 22.01.2009 beschlossen.

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz

 

 

 

(1) Der Verband führt den Namen 'Wasserbeschaffungsverband Barterode".

 

 

 

(2) Der Verband hat seinen Sitz in der Gemeinde Adelebsen, Ortschaft Barterode, Landkreis Göttingen.

 

 

 

(3) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts dient er dem öffentlichen Interesse seiner Mitglieder. Er verwaltet seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.

 

 

 

§ 2

 

Verbandsgebiet

 

 

 

Zum Versorgungsgebiet gehört die Gemarkung Barterode im Flecken Adelebsen.

 

 

 

§ 3

 

Verbandsmitglieder

 

 

 

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer der bei der Verbandsgründung zugewiesenen Grundstücke und die später nach § 23 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes aufgenommenen Grundstückseigentümer.

 

 

 

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

 

 

(3) Die Mitglieder sind namentlich in einem Mitgliederverzeichnis unter Angabe des Grundstücks und der Grundstücksbezeichnung einzutragen, das vom Verband aufgestellt und fortgeführt wird und zwar vom Kassenverwalter/in (§ 29).

 

 

 

§ 4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

(1) Die Verbandsmitglieder fördern nach ihren Kräften die Arbeit des Verbandes und tragen, auch soweit unmittelbare Rechtspflichten nicht begründet sind oder werden, zur Erfüllung der Verbandsaufgaben bei.

 

 

 

(2) Die Verbandsmitglieder haben das Recht, an den Verband mit Anträgen und Anregungen heranzutreten, über die die Organe des Verbandes in angemessener Frist zu entscheiden haben.

 

 

 

(3) In Angelegenheiten, die Aufgaben des Verbandes berühren, sind die Verbandsmitglieder, soweit erforderlich, verpflichtet, dem Verband auf dessen Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über Tatsachen, die für die Aufgaben des Verbandes von Belang sein können, unterrichten die Verbandsmitglieder den Verband.

 

 

 

 

 

§ 5

 

Aufgabe

 

 

 

(1) Der Verband hat zur Aufgabe,

 

a) Wasser zu beschaffen und

 

b) Trink- und Brauchwasser an die Verbandsmitglieder und Feuerlöschwasser an den Flecken Adelebsen für die Ortschaft Barterode in dem erforderlichen Umfang jederzeit zu liefern.

 

 

 

(2) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Der Wasserbeschaffungsverband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs im Versorgungsgebiet erforderlich ist. Der Verband ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange der Verbandsmitglieder möglichst zu berücksichtigen.

 

 

 

(3) Stellt ein Verbandsmitglied Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

 

 

 

(4) Die weiteren Bedingungen der Wasserversorgung regelt der Verband in einer Wasserbezugsordnung.

 

 

 

§ 6

 

Unternehmen

 

 

 

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband

 

a) die erforderlichen gemeinsamen Anlagen herzustellen und zu unterhalten,

 

b) die nötigen Grundstücke oder Rechte an Grundstücken zu erwerben und

 

c) für einen geordneten Betrieb und eine gleichmäßige Benutzung der Verbandsanlagen zu sorgen.

 

 

 

(2) Der Verband führt ein Verzeichnis über seine öffentlichen Anlagen und Grundstücke mit dem Bestandsplan des Leitungsnetzes.

 

 

 

 

 

§ 7

 

Grundstücksbenutzung

 

 

 

(1) Die Verbandsmitglieder haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschl. Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke das Verbandsmitglied mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

 

 

 

(2) Das Verbandsmitglied ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

 

 

 

(3) Das Verbandsmitglied kann die Änderung und Verlegung der Verbandsanlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Verband zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

 

 

 

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat das Verbandsmitglied die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Abs. 4 findet keine Anwendung, sofern für die Einrichtung eine Absicherung durch Baulast/ Dienstbarkeit erfolgt ist.

 

 

 

(5) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Körperschaft aufgrund eines Gestattungsvertrages in Anspruch nehmen.

 

 

 

§ 8

 

Verbandsschau

 

 

 

(1) Der Zustand der Anlagen des Verbandes ist mindestens einmal im Jahr festzustellen. Bei der Schau ist zu prüfen, ob die Anlagen ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

 

 

 

(2) Der Verbandsausschuss führt  die Verbandsschau durch. Schauführer ist der Vorsteher/in.

 

 

 

(3) Bei der Durchführung der Verbandsschau sind die Bestimmungen des § 45 WVG zu beachten.

 

 

 

§ 9

 

Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind der Verbandsausschuss und der Vorstand.

 

 

 

§ 10

 

Amtszeit

 

 

 

Die Amtszeit der bereits gewählten Organe endet mit dem 31.10. 2021. Die  nächste Wahlperiode läuft vom 01.11. 2021 bis zum 31.10.2026.  Die Organe werden auf die  Dauer von jeweils 5 Jahren gewählt.

 

 

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird zur Wahl der Ausschußmitglieder und Vertreter im letzten Monat der Amtszeit einberufen.

 

 

 

(2) Jährlich soll eine Mitgliederversammlung zur Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes einberufen werden.

 

 

 

(3) Der Ausschuss muss die Mitgliederversammlung anhören, wenn er die Auflösung des Verbandes oder eine wesentliche Änderung der Verbandsaufgabe beschließen will.

 

 

 

§ 12

 

Zusammensetzung des Ausschusses

 

 

 

(1) Als Vertretung der Verbandsmitglieder im Verband wird ein Ausschuss gebildet.

 

 

 

(2) Der Ausschuss besteht aus 7 Ausschussmitgliedern.

 

 

 

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Ausschusses ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Verliert ein Mitglied des Ausschusses seinen Sitz, so geht der Sitz auf das Ersatzmitglied über.

 

 

 

§ 13

 

Wahl des Ausschusses

 

 

 

(1) Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden von den Verbandsmitgliedern gewählt gem.

 

§ 11 Abs. 1.

 

 

 

(2) Wählbar sind Mitglieder des Verbandes, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sind.

 

 

 

(3) Der/Die Vorsteher/in lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zur Wahl des Ausschusses.

 

 

 

(4) Zur Teilnahme an der Versammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte und jeder volljährige Abkömmling eines Mitglieds gelten als bevollmächtigt, solange das Mitglied dem Verband gegenüber keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben hat.

 

 

 

(5) Der Umfang des Stimmrechtes der Mitglieder orientiert sich an der Höhe der zu entrichtenden Gebühr (Wassergeld) in Verbindung mit der Beitragsordnung, wobei Gebührenhöhe und Stimmrecht wie folgt ins Verhältnis gesetzt werden: je angefangene 250,00 € Wassergeld = 1 Stimme. Die Höchstzahl der Stimmen wird auf 12 begrenzt.

 

 

 

(6) Stehen Grundstücke im Eigentum einer Erbengemeinschaft oder einer anderen Personenmehrheit, so ist die Stimmabgabe für diese Grundstücke ungültig, wenn die Miteigentümer nicht einheitlich abstimmen. Diejenigen, die abwesend sind, müssen die Abstimmung der anwesenden Miteigentümer auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.

 

 

 

(7) Der/Die Verbandsvorsteher/in leitet die Wahl.

 

 

 

(8) Gewählt wird schriftlich. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen.

 

 

 

(9) Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Wird das Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsteher/in zu ziehende Los.

 

 

 

(10) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom

 

Vorsteher/in und dem Protokollführer/in, der bei Beginn der Sitzung vom Vorsteher/in aus den anwesenden Mitgliedern bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 14

 

Erste Einberufung des Ausschusses und Verpflichtung

 

der Ausschußmitglieder

 

 

 

(1) Die erste Sitzung des Ausschusses findet innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit statt; zu ihr beruft der bisherige Verbandsvorsteher/in ein.

 

 

 

(2) Zu Beginn der ersten Sitzung werden alle Ausschußmitglieder von dem bisherigen Vorsteher/in förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Satzung zu beachten.

 

 

 

(3) Ausschußmitglieder, die nach der Wahl des/der Vorstehers/in erstmalig an der Ausschusssitzung teilnehmen, werden in dieser Sitzung verpflichtet.

 

 

 

§ 15

 

Aufgaben des Ausschusses

 

 

 

(1) Der Ausschuss beschließt über die Angelegenheiten des Verbandes, die ihre Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen.

 

 

 

Er beschließt ausschließlich über

 

1. die Bestimmung des Namens, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegel des Verbandes,

 

2. den Sitz des Verbandes,

 

3. die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung,

 

4. die Änderung und Erweiterung der Aufgabe des Verbandes,

 

5. die Abgrenzung des Versorgungsgebietes,

 

6. die Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,

 

7. den Erlass der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu über und außerplanmäßigen Ausgaben sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms,

 

8. die Erhebung der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren und die Festsetzung der Hebesätze,

 

9. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung,

 

10. die Verfügung über das Vermögen des Verbandes, insbesondere Schenkungen und Darlehnshingaben und die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,

 

11. die Aufnahme von Krediten sowie wirtschaftlich gleich zuachtende Rechtsgeschäfte,

 

12. die Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen,

 

13. die Wahl des/der Vorstandsvorsitzenden, der Beisitzer/in, des/der Kassenverwalters/in, des/der Verbandstechnikers/in  und des/der Wasserwartes/in und deren Vertreter,

 

14. die Einstellung und Vergütung von Angestellten und Arbeitern,

 

15. Verträge des Verbandes mit den Mitgliedern des Verbandsausschusses und des Vorstandes, dem Verbandsvorsteher/in, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung handelt,

 

16. die Auflösung des Verbandes und

 

17. Richtlinien, nach denen der Verband geführt werden soll.

 

 

 

(2) Rechtsgeschäfte nach Nr. 11 und 16, deren Vermögenswert die Höhe von 2.500,00 € nicht übersteigt, bedürfen nicht der Beschlussfassung des Verbandsausschusses.

 

 

 

(3) Der Verbandsausschuss beschließt ferner über die Angelegenheiten des Vorstandes und des Vorstehers, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat und soweit es sich nicht um gesetzlich geregelte ausschließliche Zuständigkeiten handelt.

 

 

 

 

 

§ 16

 

Verfahrensordnung

 

 

 

Das Verfahren in den Sitzungen des Verbandsausschusses und des Vorstandes regelt der Verbandsausschuss in einer Verfahrensordnung.

 

 

 

§ 17

 

Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

 

 

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Verbandsvorsteher/in und 2 Beisitzern. Den Vorsitz führt der/die Vorstandsvorsitzende.

 

 

 

(2) Der Verbandsausschuss wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl des/der Vorstandsvorsitzenden die Beisitzer für die Dauer der Amtszeit. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

 

 

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand seine Tätigkeit bis zur Neuwahl nach Absatz 2 fort.

 

 

 

(4) An den Sitzungen des Vorstandes können weitere Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Darüber beschließt der Verbandsausschuss.

 

 

 

§ 18

 

Aufgaben des Vorstandes

 

 

 

(1) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Verbandsausschusses vor. Eine vorherige Beratung der betroffenen Angelegenheit im Verbandsausschuss wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

 

 

(2) Der Vorstand beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verbandsausschusses gem. § 15 und nicht dem Verbandsvorsteher obliegen, insbesondere über die Mitgliedschaft den Verband. Er kann auch über Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Vorstand leitet den Verband.

 

 

 

§ 19

 

Wahl des/der Vorstandsvorsitzenden

 

 

 

(1) Nach der Verpflichtung seiner Mitglieder wählt der Verbandsausschuss unter Leitung des/der ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes den Vorstandsvorsitzenden für die Dauer der Amtszeit. Er ist Verbandsvorsteher/in.

 

 

 

(2) Aus der Mitte der Beisitzer wählt der Verbandsausschuss den ersten und den zweiten Vertreter des/der Vorsitzenden.

 

 

 

(3) Ist der/die Vorstandsvorsitzende verhindert oder scheidet er vor Ablauf der Amtszeit aus, so nimmt der/die erste Vertreter/in oder bei dessen Verhinderung der zweite Vertreter die Geschäfte bis zum Ablauf der Verhinderung oder bis zur Neuwahl eines Vorstandsvorsitzenden wahr. Die Neuwahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des bisherigen Vorstandsvorsitzenden vorzunehmen.

 

 

 

(4) Der/Die Vorstandsvorsitzende und die Vorstandsmitglieder können abberufen werden, wenn es der Verbandsausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder beschließt. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung gestanden hat, die den Mitgliedern bei der Einberufung mitgeteilt worden ist. Der Verbandsausschuss wird in diesem Fall von dem Vertreter des Vorstandsvorsitzenden einberufen.

 

 

 

§ 20

 

Aufgaben des Verbandsvorstehers/Vorstandsvorsitzende

 

 

 

(1) Der/Die Verbandsvorsteher/in führt den Vorsitz im Verbandsausschuss ohne Stimmrecht.

 

 

 

(2) Der/Die Verbandsvorsteher/in hat

 

a) die Beschlüsse des Vorstandes vorzubereiten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses und des Vorstandes auszuführen und

 

b) die ihm vom Verbandsausschuss übertragenen Angelegenheiten zu erfüllen.

 

c) die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheit des Verbandes zu unterrichten.

 

 

 

Dem/Der Verbandsvorsteher/in obliegt die laufende Verwaltung.

 

(3) Der/Die Verbandsvorsteher/in hat den Verbandsausschuss über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.

 

 

 

(4) Nach außen vertritt der/die Verbandsvorsteher/in den Verband in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.

 

 

 

(5) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, kann der/die Verbandsvorsteher/in nur gemeinsam mit einem seiner Vertreter abgeben. Im Falle der Verhinderung des/der Verbandsvorstehers/in können derartige Erklärungen nur durch seine Vertreter gemeinsam abgegeben werden. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel - soweit vorhanden - versehen sind.

 

 

 

(6) In Angelegenheiten, die den/die Verbandsvorsteher/in betreffen, wird der Verband durch seine Vertreter vertreten.

 

 

 

§ 21

 

Eilentscheidungen

 

 

 

In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Verbandsausschusses nicht eingeholt werden kann, ordnet der/die Verbandsvorsteher/in im Einvernehmen mit einem Vorstandsmitglied die notwendigen Maßnahmen an. Er hat den Verbandsausschuss umgehend zu unterrichten.

 

 

 

§ 22

 

Haushaltsgrundsätze

 

 

 

(1) Der Verband hat die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist

 

 

 

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

 

 

 

(3) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwendet werden, um die Ausgaben zu bestreiten und Verbindlichkeiten abzudecken.

 

 

 

(4) Der Verband darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist für eine Kreditaufnahme bis zu 50.000,00 € nicht erforderlich.

 

(5) Die Verbandsmitglieder dürfen keine Erträge erhalten. Ihnen dürfen auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes zufließen.

 

 

 

§ 23

 

Haushaltssatzung

 

 

 

(1) Der Verband hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

 

 

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

 

1. des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages

 

a) der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,

 

b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung),

 

c) der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

 

2. des Höchstbetrages der Kassenkredite.

 

Der Haushaltsplan (Haushaltssatzung mit - plan) soll der Aufsichtsbehörde einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.

 

 

 

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.

 

 

 

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 24

 

Haushaltsplan

 

 

 

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich eingehenden Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben.

 

 

 

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern.

 

 

 

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Verbandes. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

 

 

 

§ 25

 

Verbandskasse

 

 

 

(1) Die Verbandskasse erledigt alle Kassengeschäfte des Verbandes.

 

 

 

(2) Der/Die Kassenverwalter/in führt, der/die Verbandsvorsteher/in überwacht die Geschäfte der Verbandskasse nach den Grundsätzen, die für das Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen im Lande Niedersachsen gelten.

 

 

 

 

 

§ 26

 

Rechnungslegung und Prüfung

 

 

 

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschl. des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.

 

 

 

(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

 

 

 

(3) Einem Prüfungsausschuss, der aus zwei vom Verbandsausschuss aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern besteht, obliegt die Prüfung,

 

ob der Haushaltsplan eingehalten ist,

 

ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechne­risch begründet und belegt sind,

 

ob bei den Einnahmen und Ausgaben nach der gebotenen Wirt­schaftlichkeit verfahren ist und

 

ob die Vermögensrechnung richtig aufgestellt ist.

 

 

 

(4) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Verbandsausschuss über das Ergebnis seiner Prüfung.

 

 

 

(5) § 2 Abs. 3 AGWVG bleibt unberührt.

 

 

 

§ 27

 

Entlastung

 

 

 

(1) Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle beim Wasserverbandstag zur Jahresrechnung stellt der/die Vorsteher/in die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest; er legt sie und die Berichte des Prüfungsausschusses und der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Ausschuss vor.

 

 

 

(2) Der Ausschuss beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Vorstandes. Verweigert der Ausschuss die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

 

 

 

(3) Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 28

 

Gebühren und Beiträge

 

 

 

(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verpflichtungen und einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

 

 

(2) Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Anlagen einen Wasserversorgungsbeitrag als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile.

 

 

 

(3) Der Wasserversorgungsbeitrag wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag nach der zulässigen Zahl der Vollgeschosse berechnet.

 

 

 

(4) Der Wasserversorgungsbeitrag deckt auch die Kosten für den ersten Anschluss eines Grundstückes an eine Hauptleitung.

 

 

 

(5) Der Verband erhebt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen laufende Wasserbenutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen.

 

 

 

(6) Die Wasserbenutzungsgebühr wird in der Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.

 

 

 

(7) Der Verband erhebt Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse.

 

 

 

(8) Die weiteren Einzelheiten regelt der Verbandsausschuss in einer Beitragsordnung für die Wasserversorgung.

 

 

 

§ 29

 

Kassenverwalter/in, Verbandstechniker/in, Wasserwart/in

 

 

 

(1) Der Verband hat einen/eine Kassenverwalter/in, einen/eine Verbandstechniker/in und einen/eine Wasserwart/in. Alle werden wie die Vorstandsmitglieder gewählt.

 

 

 

(2) Der/die Kassenverwalter/in, der/die Verbandstechniker/in und der/die Wasserwart/in dürfen nicht mit dem/der Verbandsvorsteher/in bis zum dritten Grande verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein, auch nicht in gleicher Person. Kassenverwalter/in, Verbandstechniker/in und Wasserwart/in dürfen Ausschussmitglieder sein.

 

 

 

(3) Der/Die Verbandsvorsteher/in, Kassenverwalter/in, Wasserwart/in und Verbandstechniker/in erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird.

 

 

 

(4) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 wird jeweils für einen vollen Monat im Voraus gezahlt, auch dann, wenn der/die Empfänger/in das Amt nur für einen Teil des Monats innehat. Führt der/die Empfänger/in einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen, den Erholungsurlaub nicht eingerechnet, länger als einen Monat nicht aus, so ruht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die über einen Monat hinausgehende Zeit. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der die Geschäfte führende Vertreter/in die volle Aufwandsentschädigung des/der Vertretenen.

 

 

 

(5) Dem/Der Wasserwart/in obliegt die regelmäßige Kontrolle der Verbandseinrichtungen und die entsprechende Unterrichtung des/der Verbandsvorstehers/in. Dem/Der Verbandstechniker/in obliegt die technische Überwachung und Kontrolle der Verbandsanlagen auf Anweisung des/der Verbandsvorstehers/in sowie die Beratung und Planung von Baumaßnahmen.

 

 

 

§ 30

 

Ehrenamtliche Tätigkeit

 

 

 

Die Mitglieder des Verbandsausschusses und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verbandsausschuss kann diese Ansprüche auf Höchstsätze begrenzen.

 

 

 

 

 

§ 31

 

Bekanntmachungen

 

 

 

(1) Satzungen werden im "Amtsblatt für den Landkreis Göttingen', bekannt gemacht. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, sofern die Satzung selbst dafür keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist unter Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens in der Bekanntmachung hinzuweisen.

 

 

 

(2) Pläne, Karten und Zeichnungen, die Bestandteil der Satzung sind, werden im Büro des Verbandes während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt, soweit sie nicht zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden. Die Auslegung wird im "Amtsblatt für den Landkreis Göttingen" unter Angabe von Ort und Dauer bekannt gegeben. Auf die Dienststunden des Verbandes ist hinzuweisen.

 

(3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch den Verbandsvorsteher in der im Einzelfall zweckmäßigen Weise vorgenommen.

 

 

 

§ 32

 

Übergangsbestimmung

 

 

 

Die Amtszeit des bisherigen Vorstandes endet mit Ablauf der Amtszeit nach § 10 dieser Satzung.

 

 

 

§ 33

 

Inkrafttreten

 

 

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen in Kraft. Die Vorschriften über die Wahl des Vorstandes und des Verbandsausschusses gelten erstmals für die Wahlperiode vom 01.11.2011 bis 31.10.2016.

 

 

 

Die Satzung vom 29. Juli 1996 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

 

 

 

Barterode, den 22. Januar 2009

 

 

 

 

 

Wasserbeschaffungsverband Barterode

 

 

 

 

 

 

 

(Verbandsvorsteher)                                         (stellv. Verbandsvorsteher)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G e n e h m i g u n g

 

 

 

 

 

Gemäß 5§ 7 Abs. 1 i. V. m. 58 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) erteile ich hiermit zu der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Barterode vom 22.01.2009  die aufsichtsbehördliche Genehmigung.

 

 

 

 

 

 

 

Göttingen,                                 Landkreis Göttingen

 

Hauptamt                                  Der Landrat

 

Im Auftrage

 

 

 

WASSERBEZUGSORDNUNG

 

des Wasserbeschaffungsverbandes Barterode

 

Landkreis Göttingen

 

§ 1

 

Allgemeines

 

 

 

(1) Der Wasserbeschaffungsverband betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke seines Gebietes mit Trink- und Betriebswasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der Wasserbeschaffungsverband.

 

 

 

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf die Grundstücke der Mitglieder nach § 3 der Satzung.

 

 

 

(3) Die Grundstücke und selbständigen wirtschaftlichen Einheiten werden nur dann an die Verbandsanlage angeschlossen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf dem Grundstück eines Verbandsmitgliedes mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

 

 

 

 

 

Der Verbandsausschuss hat aufgrund des § 5 Abs. 4 der Satzung vom 22.01.2009 die nachstehende Wasserbezugsordnung beschlossen.

 

 

 

 

 

§ 2

 

Bedarfsdeckung

 

 

 

(1) Auf den angeschlossenen Grundstücken ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts aus der Wasserversorgungsanlage des Verbandes zu decken. Verpflichtet sind das Mitglied und alle Benutzer des Grundstücks.

 

 

 

(2) Der Verband räumt dem Mitglied im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

 

 

 

(3) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat das Mitglied dem Verband schriftlich Mitteilung zu machen. Das Mitglied hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

 

 

 

§ 3

 

Umfang der Versorgung, Benachrichtigung

 

bei Versorgungsunterbrechungen

 

 

 

(1) Der Verband ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

 

            1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Bezugsordnung vorbehalten sind,

 

 

 

            2. soweit und solange der Verband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, behindert ist.

 

 

 

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

 

 

 

(3) Der Verband hat die Grundstückseigentümer bei einer nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterbrechung

 

            1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zu vertreten hat oder

 

2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

 

 

 

(4)        Der Wasserbeschaffungsverband Barterode kann den Anschluss eines Grundstückes an die Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert; es sei denn, dass der Antragsteller auch die Kosten, die dem Wasserbeschaffungsverband Barterode durch die besonderen Maßnahmen entstehen, übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.

 

 

 

§ 4

 

 

 

(1) Für Schäden, die ein Mitglied durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Verband aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

 

 

 

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Mitgliedes, es sei denn, dass der Schaden vom Verband oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

 

2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

 

3. eines Vermögensschaden, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.

 

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

 

(2) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €

 

 

 

(3) Das Mitglied hat den Schaden unverzüglich dem Verband mitzuteilen. Leitet das Mitglied das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat es diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen

 

 

 

§ 5

 

Verjährung

 

 

 

(1) Schadensersatzansprüche der in § 4 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich eine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

 

 

 

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

 

 

 

§ 6

 

 

 

(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Mitglieds. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet an der Grenze des angeschlossenen Grundstückes.

 

 

 

(2) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen haben, Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Mitgliedes und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Verband mit der Genehmigung nach § 8 bestimmt.

 

 

 

(3) Die Führung einer Grundstücksleitung durch ein fremdes Grundstück kann der Verband ausnahmsweise zulassen, wenn ein direkter Anschluss an das Verteilungsnetz nicht möglich ist. Die Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung und Unterhaltung der Grundstücksleitung auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast / Dienstbarkeit gesichert haben.

 

 

 

(4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Verbandes und stehen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit der Verband die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Unternehmen durchführen lässt, sind Wünsche des Mitgliedes bei der Auswahl der Unternehmer zu berücksichtigen. Das Mitglied hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Es darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

 

 

 

(5) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

 

 

 

§ 7

 

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

 

 

 

(1) Der Verband kann verlangen, dass das Mitglied auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht anbringt, wenn

 

 

 

1. das Grundstück unbebaut ist oder

 

2. die Versorgung der Gebäude mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können,

 

oder

 

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

 

 

 

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, diese Einrichtungen in ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

 

 

 

(3) Das Mitglied kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für dieses nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

 

§ 8

 

Genehmigung des Anschlusses

 

 

 

(1) Der Anschluss des Grundstückes an das Verteilungsnetz bedarf der Genehmigung des Verbandes.

 

 

 

(2) Die Genehmigung zum Anschluss der Anlage des Mitgliedes ist mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied nach § 3 der Satzung zu beantragen.

 

 

 

(3) Der Antrag muss die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage und den Namen des zugelassenen Installationsunternehmers enthalten. Es sind beizufügen:

 

a) ein amtlicher Lageplan in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 500 mit Darstellung des Grundstücks in allen Grenzen und mit allen Gebäuden und Angaben der Stelle, an der die Einführung des Anschlusses in das Gebäude geplant ist.

 

 

 

b) ein Kellergrundrissplan in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 100 mit Angabe der Lage der vorhandenen oder geplanten Wasserleitungen einschließlich aller Anschlussleitungen sowie der Stellen, an denen die Einführung des Wasserleitungsanschlusses und der Aufstellungsort des Wasserzählers geplant sind.

 

 

 

(4) Einer besonderen Anmeldung bedarf die Erweiterung und Änderung der Grundstücksanlagen.

 

 

 

(5) Der Verband prüft die Unterlagen und wirkt auf ihre Übereinstimmung mit dieser Wasserbezugsordnung hin. Entsprechen die beabsichtigten Maßnahmen allen einschlägigen Vorschriften, erteilt der Verband eine schriftliche Genehmigung zu ihrer Ausführung.

 

 

 

(6) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden und erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Ausführung begonnen wurde oder die Arbeiten länger als zwei Jahre unterbrochen worden sind.

 

 

 

§ 9

 

Anlage des Mitgliedes

 

 

 

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Verbandes ist das Mitglied verantwortlich.

 

 

 

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Bezugsordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch ein in ein Installationsverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

 

 

 

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Mitgliedes gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den a Angaben des Verbandes zu veranlassen.

 

 

 

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen)bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

 

 

 

§ 10

 

Inbetriebnahme der Anlage des Mitgliedes

 

 

 

(1) Der Verband oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Mitgliedes an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

 

 

 

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Verband über das Installationsunternehmen zu beantragen.

 

 

 

§ 11

 

Überprüfung der Anlage des Mitgliedes

 

 

 

(1) Der Verband ist berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Er hat das Mitglied auf erkannte Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung

 

 verlangen.

 

 

 

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Verband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet

 

 

 

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

 

 

 

§ 12

 

Betrieb, Erweiterung und Änderung von Anlagen

 

und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflicht

 

 

 

(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Mitglieder, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

 

 

 

(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Verband schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

§ 13

 

Zutrittsrecht

 

 

 

Das Mitglied hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 7 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Wasserbezugsordnung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Beitragsbemessung erforderlich  4 ist.

 

 

 

§ 14

 

Technische Anschlussbedingungen

 

 

 

Der Verband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Verbandes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

 

§ 15

 

Messung

 

 

 

(1) Der Verband stellt die vom Mitglied verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

 

 

 

(2) Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Verbandes. Er hat die Mitglieder anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Mitgliedes die Messeinrichtung zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; das Mitglied ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

 

 

 

(3) Das Mitglied haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit es nicht beweist, dass es ein Verschulden nicht trifft. Es hat den Verlust, Beschädigung und Störungen dieser Einrichtungen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Es ist verpflichtet, sie vor Abwasser, 6  Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

 

§ 16

 

Nachprüfen von Messeinrichtungen

 

 

 

(1) Das Mitglied kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt das Mitglied den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Verband, so hat es diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.

 

 

 

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Verband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst dem Mitglied.

 

 

 

§ 17

 

Ablesung

 

 

 

(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Verbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Verbandes vom Mitglied selbst abgelesen. Dies hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

 

 

 

(2) Solange der Beauftragte des Verbandes die Räume des Mitgliedes nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Verband auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

§ 18

 

Berechnungsfehler

 

 

 

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehler oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Verband den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

 

 

 

§ 19

 

Verwendung des Wassers

 

 

 

(1) Das Wasser wird nur für eigene Zwecke des Mitgliedes, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt.

 

 

 

(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Bezugsordnung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Verband kann die Verwendung für bestimmte Zeit beschränken, soweit diese zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

 

 

 

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Verband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat dem Verband alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.

 

 

 

(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen sondern anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenrohre des Verbandes mit Wasserzählern zu benutzen.

 

 

 

(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen.

 

 

 

§ 20

 

Abschlagszahlungen

 

 

 

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Verband für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung (Wassergeld) verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung  nach dem Durchschnitt vergleichbarer Grundstücke. Macht das Mitglied glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

(2) Ändern sich die Gebühren, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Änderung angepasst werden.

 

 

 

(3) Ergibt sich bei Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen.

 

 

 

§ 21

 

Vorauszahlungen

 

 

 

(1) Der Verband ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen.

 

 

 

(2) Die Vorauszahlungen bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Grundstücke. Macht das Mitglied glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

(3) Der Verband kann auch für die Erstellung der Veränderung des Hausanschlusses Vorauszahlung verlangen.

 

 

 

§ 22

 

Auskunftspflicht

 

 

 

(1) Die Mitglieder und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Wassergebühren und Wasserversorgungsbeiträge erforderlich ist.

 

 

 

(2) Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

 

 

 

§ 23

 

Anzeigepflicht

 

 

 

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband vom Veräußerer innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

(2) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe eines Kalenderjahres der Wasserverbrauch um mehr als 50 v. H. des Wasserverbrauchs nach dem vergangenen Ablesezeitraum erhöhen oder ermäßigen wird, so hat das Mitglied hiervon dem Verband unverzüglich Mitteilung zu machen.

 

 

 

§ 24

 

Ordnungsgeld

 

 

 

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Wasserbezugsordnung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 € angedroht und festgesetzt werden.

 

 

 

(2) Ein Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind oder die Handlung vollzogen ist.

 

 

 

§ 25

 

Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung

 

 

 

(1) Der Wasserbeschaffungsverband Barterode ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

 

                                                                                                                                                                                                   

 

1.            eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

 

2.            den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

 

3.            zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserbeschaffungsverbandes Barterode oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.                                                                                                              

 

 

 

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Wasserbeschaffungsverband Barterode berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Wasserbeschaffungsverband Barterode kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

 

 

 

(3) Der Wasserbeschaffungsverband Barterode hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

 

 

 

(4) Der Wasserbeschaffungsverband Barterode ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist der Wasserbeschaffungsverband Barterode zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

 

 

§ 26

 

Aushändigung der Wasserbezugsordnung

 

 

 

Der Verband händigt jedem aufgenommenen Mitglied ein Exemplar der Satzung und diese Wasserbezugsordnung unentgeltlich aus.

 

§ 27

 

Inkrafttreten

 

 

 

Diese Wasserbezugsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen in Kraft. Die Bezugsordnung vom 29.Juli 1996 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

 

 

 

Barterode, den 14.05.2014

 

 

 

Wasserbeschaffungsverband Barterode

 

 

 

 

 

(Verbandsvorsteher)                          (stellv. Verbandsvorsteher)

 

 

VERFAHRENSORDNUNG

 

des Wasserbeschaffungsverbandes Barterode

 

 

 

 

 

Der Verbandsausschuss hat aufgrund des § 16 der Satzung vom 22.01.2009 die nachstehende Verfahrensordnung für den Verbandsausschuss und den Vorstand beschlossen.

 

 

 

§ 1

 

Sitzungen des Verbandsausschusses

 

 

 

(1) Der/Die Verbandsvorsteher/in lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 36 Stunden abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist hinzuweisen.

 

 

 

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen zu halten. Der/Die Verbandsvorsteher/in muss den Verbandsausschuss unverzüglich einberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

 

 

 

(3) Die erste Sitzung des Verbandsausschusses findet innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit statt; zu ihr beruft der/die bisherige Verbandsvorsteher/in.

 

 

 

(4) Zu Beginn der Sitzung werden die Mitglieder von dem/der bisherigen Verbandsvorsteher/in förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Satzung zu beachten.

 

 

 

(5) Mitglieder, die nach der Wahl des/der Verbandsvorstehers/in erstmalig an einer Sitzung teilnehmen, werden von diesem/dieser verpflichtet.

 

 

 

(6) Der Verbandsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und über das Abstimmungsverfahren enthalten.

 

 

 

(7) Die Verbandsmitglieder werden über stattfindende Sitzungen unterrichtet.

 

 

 

(8) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit zugelassen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

 

 

 

§ 2

 

Beschlußfähigkeit, Abstimmung und Wahlen

 

 

 

(1) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der/Die Verbandsvorsteher/in stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Verbandsausschuss gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied Beschlußunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.

 

 

 

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Verbandsausschuss zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Male einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Tage liegen. Die Ladung zur zweiten Sitzung kann mit der zur ersten verbunden werden.

 

 

 

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist geheim abzustimmen. Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie bis zum Ende der Sitzung schriftlich festgelegt worden sind.

 

 

 

(4) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

 

 

 

(5) Gewählt ist derjenige, für den die Mehrheit der Mitglieder des Verbandsausschusses gestimmt hat. Wird das Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Wahlleiter/in zu ziehende Los.

 

 

 

(6) Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs-und  Wahlergebnisse sind festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Der Verbandsausschuss beschließt in der nächsten Sitzung über die Genehmigung der Niederschrift. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vor Ablauf der Amtszeit beschließt der Vorstand.

 

 

 

§ 3

 

Sitzungen des Vorstandes

 

 

 

(1) Der/Die Verbandsvorsteher/in beruft den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn das ein Beisitzer unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

 

 

 

(2) Für die Sitzungen des Vorstandes gelten die Vorschriften der §§ 1 und 2 sinngemäß.

 

 

 

(3) Jedes Mitglied des Verbandsausschusses ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

 

 

 

(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

 

 

§ 4

 

Inkrafttreten

 

 

 

Diese Verfahrensordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen in Kraft.

 

 

 

 

 

Barterode, den 14.05.2014

 

 

 

 

 

Wasserbeschaffungsverband Barterode